Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 173 Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/173#abs-1 (1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/173#abs-2 (2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.